Liquidation

Die Liquidation ist im GmbHG in den § 60ff. GmbHG geregelt.

Grundsätzlich müssen im Rahmen des Liquidationsverfahrens alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglichen werden.

Ist eine Gesellschaft rechtskräftig zur Löschung der Firma verurteilt, so kann der Gläubiger bei dem zuständigen Registergericht mit dem rechtskräftigen Urteil die Löschung der Firma erreichen. Er muss nicht noch zusätzlich einen satzungsändernden Gesellschafterbeschluss zur Durchsetzung erreichen.[1]

a) Ablauf der Liquidation

Die Liquidation beginnt mit einem Beschluss der Gesellschafter. Dieser Bedarf einer Mehrheit von 75 % der Stimmen. In manchen Fällen sieht allerdings auch die Satzung einen Eintritt in die Liquidation bei Ausscheiden eines Gesellschafters vor.

Folgende Aspekte müssen in dem Beschluss geregelt werden:

Zeitpunkt des Beginns der Liquidation

Benennung des Liquidators

Vertretungsbefugnis

Regelung über die Verwahrung der Unterlagen der Gesellschaft nach Abschluss der Liquidation

Zeitpunkt der Liquidation

Der Zeitpunkt des Beginns der Liquidation ist im Beschluss festzulegen. Nach § 71 GmbHG ist auf diesen Zeitpunkt eine Liquidationseröffnungsbilanz zu erstellen. Ferner sind ab diesem Zeitpunkt im Jahresturnus Abschlüsse zu erstellen. In vielen Fällen wird daher der Beginn der Liquidation auf den Ablauf eines Kalenderjahres gelegt.

Benennung der Liquidatoren

Nach § 66 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer die gekorenen Liquidatoren. Sie führen die Liquidation durch, wenn nicht die Gesellschafterversammlung andere Liquidatoren wählt.

Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages einer GmbH über die Vertretung der Gesellschaft gelten nicht automatisch auch für die Liquidatoren. Hier kann die Vertretungsbefugnis durch einfachen Gesellschafterbeschluss grundsätzlich auch mit einfacher Mehrheit geregelt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eine Regelung zur Vertretungsbefugnis der Liquidatoren enthält.[2]

Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, wonach dem Geschäftsführer eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden kann, ist auf den Liquidator nicht anwendbar. Das gilt selbst dann, wenn der Liquidator mit dem bisherigen Geschäftsführer personenidentisch ist.[3]

Eine Befreiung der Liquidatoren von § 181 BGB kann nur in das Handelsregister eingetragen werden, wenn eine abstrakte Vertretungsregelung in der Satzung eine solche Befreiungsmöglichkeit vorsieht. Ist eine solche Möglichkeit nicht gegeben, muss entweder die Satzung geändert werden oder der Gesellschafterbeschluss über die Befreiung notariell beurkundet werden.[4]

Aufgaben und Haftung der Liquidatoren

Die Liquidatoren haben nach § 70 GmbHG die Aufgabe, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden, die Forderungen einzuziehen, die Verbindlichkeiten zu erfüllen und die Vermögenswerte der Gesellschaft in Geld umzusetzen.

Bei der Durchführung der Liquidation ist das Sperrjahr nach § 73 GmbHG zu beachten.[5]

Der Liquidator einer Gesellschaft haftet für die Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten der Gesellschaft. Das gilt auch dann, wenn der Liquidator einen Steuerberater beauftragt, da er verpflichtet ist, sich selbst mit den steuerrechtlichen Pflichten vertraut zu machen. Werden steuerliche Pflichten verletzt, so kann der Liquidator persönlich nach § 69 AO in Haftung genommen werden.[6]

Ein subjektivdingliches Vorkaufsrecht erlischt nicht bereits dadurch, dass die als Berechtigte eingetragene GmbH & Co. KG nach Beendigung der Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht worden ist.[7] 

b) Steuerrechtliche Behandlung des Abwicklungserlöses

Für die steuerrechtliche Behandlung des Erlöses ist zunächst maßgeblich, welche Rechtsform der Anteilseigner hat. Der Zufluss ist aufzuteilen in Kapitalerträge und Kapitalrückzahlungen.[8]

Ein Gesellschafterdarlehen kann in der Liquidationsschlussbilanz ggf. nicht mehr passiviert werden, wenn mit seiner vollständigen Erfüllung nicht mehr zu rechnen ist. Folge wäre dann, dass es erfolgswirksam aufzulösen wäre. Der BFH hält diese Auffassung zumindest für diskussionswürdig und nicht evident rechtsfehlerhaft.[9] Die Entscheidung vermag nicht zu überzeugen. Es erscheint nicht verständlich, warum eine Verbindlichkeit beim Schuldner nicht zu passivieren sein soll, weil der Schuldner sie ggf. nicht erfüllen kann. Die Entscheidung erging zur Überprüfung einer verbindlichen Auskunft, so dass das Gericht sich in dieser Frage nicht festlegen musste. Zu überprüfen war nur, ob die Auskunft evident rechtsfehlerhaft war.

Die Forderung bleibt materiell-rechtlich existent. Damit ist sie auch bei der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister nicht aufzulösen.[10] Auch die Finanzverwaltung sieht das für das Steuerrecht so.[11]

Die im Rahmen der Abwicklung unterbliebene Einziehung einer Forderung gegen einen Gesellschafter aus einem Verrechnungskonto führt nicht zu einem Auflösungsgewinn nach § 17 Abs. 4 EStG, wenn diese Forderung wegen der Vermögenslosigkeit des Gesellschafters uneinbringlich ist.[12]

Wird eine GmbH im Wege der Liquidation beendet, so wird ein Auflösungsverlust der Gesellschafter erst in dem Zeitpunkt realisiert, in dem das Gesellschaftsvermögen ausgekehrt wird und mit einem Anfall von nachträglichen Aufwendungen nicht mehr zu rechnen ist. Kommt es zu einer Nachtragsliquidation und im Zusammenhang damit zu weiteren Aufwendungen, so handelt es sich um ein nachträgliches Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.[13] 

c) Fortsetzung der Gesellschaft

Auch in der Liquidation einer GmbH kommen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung zur Anwendung. Das bedeutet, dass Gesellschafter einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft, die eine Fortsetzung der Gesellschaft nach Einstellung des Geschäftsbetriebes beschließen, die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenlegen müssen und die Einzahlung des Stammkapitals bewirken müssen, wenn dieses nicht mehr vorhanden ist.[14]

Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird eine GmbH grundsätzlich aufgelöst. Eine Fortsetzung der Gesellschaft ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG nur möglich, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt wird oder wenn ein Insolvenzplan bestätigt wird, in dem die Fortsetzung der Gesellschaft vorgesehen ist. Die Gesellschafter können also nach Durchführung der Schlussverteilung keine Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.[15]

Durch die Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Insolvenzgericht die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse ablehnt, wird die Gesellschaft aufgelöst. Danach ist eine Fortsetzung der Gesellschaft durch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafter nicht mehr möglich.[16]


[1] OLG München, Beschluss vom 10. 06.2013 – 31 Wx 172/13.

[2] Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. 12.2012 – 5 Wx 9/12.

[3] OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2016 - 2 Wx 377/16; vgl. dazu Terner DStR 2017, 160.

[4] OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2016 - I-3 Wx 130/15.

[5] Zur entsprechenden Anwendung auf die GmbH & Co. KG vgl. Roth GmbHR 2017, 901.

[6] VG Stade, Urteil vom 02.04.2014 – 3 A 1404/12.

[7] OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2017 - 15 W 246/16.

[8] Vgl. Eller SteuK 2013, 93.

[9] BFH, Urteil vom 05. 02.2014 – I R 34/12.

[10] Kahlert DStR 2016, 2262.

[11] OFD Frankfurt am Main, Schreiben vom 30.06.2017 – S 2743 A – 12 – St 525, DStR 2017, 2056;       DStR 2017, 2015.

[12] BFH, Urteil vom 16.06.2015 – IX R 28/14.

[13] BFH, Urteil vom 01. 07.2014 – IX R 47/13.

[14] BGH, Versäumnisurteil vom 10.12.2013 – II ZR 53/12.

[15] BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - II ZR 13/14.

[16] KG, Beschluss vom 17.10.2016 - 22 W 70/16.

 

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