Gesellschafterwechsel und Anteilsübertragung

Für den Nachweis der Gesellschafterstellung und zur Ausübung der Gesellschafterrechte ist die Gesellschafterliste von entscheidender Bedeutung.

Nach § 16 Abs. 3 GmbHG ist grundsätzlich auch der gutgläubige Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils möglich. Der Gesellschafterwechsel vollzieht sich in erster Linie durch Anteilsübertagung. Daneben kommen aber auch Einziehung, Austritt und Kündigung in Betracht.

 

Kanzlei Henning Schröder
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